Mit der Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG), kundgemacht im BGBl. I Nr. 102/2025, hat der österreichische Gesetzgeber neue Klarstellungen zur Preisangabe eingeführt. Ziel der Gesetzesänderung ist eine bessere Lesbarkeit, Vergleichbarkeit und Transparenz von Preisen für Konsumentinnen und Konsumenten.
Auch wenn sich viele Regelungen auf den stationären Handel beziehen, ergeben sich daraus konkrete Auswirkungen auf den Onlinehandel. Dieser Artikel zeigt, was Webshop-Betreiber in Österreich jetzt beachten sollten.
Ziel der Gesetzesänderung
Die Anpassung des Preisauszeichnungsgesetzes verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- bessere Erkennbarkeit von Preisangaben
- klare Zuordnung von Verkaufspreis und Grundpreis
- einheitliche Bezugsgrößen innerhalb von Produktkategorien
Diese Grundsätze gelten zunehmend kanalübergreifend – also auch für Online-Shops.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
1. Lesbarkeit von Preisen rückt stärker in den Fokus
Das Gesetz enthält erstmals konkrete Vermutungsregeln, ab wann Preisangaben als „leicht lesbar“ gelten. Auch wenn diese formell für physische und digitale Preisanzeigen im stationären Handel formuliert wurden, sind sie ein klarer Maßstab für die Beurteilung von Preisangaben im Onlinehandel.
Für Online-Shops bedeutet das:
- Preise dürfen nicht optisch versteckt oder untergeordnet dargestellt sein
- ausreichende Schriftgröße und Farbkontrast sind erforderlich
- Preis und Grundpreis müssen klar zusammengehören
Eine schwer lesbare oder unübersichtliche Preisdarstellung kann als Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht gewertet werden.
2. Einheitliche Grundpreis-Bezugsgrößen
Neu ist die ausdrückliche Verpflichtung, innerhalb einer Produktgruppe einheitliche Bezugsgrößen zu verwenden.
Beispiele:
- Flüssigkeiten: durchgehend €/Liter oder €/100 ml
- Gewichtsware: durchgehend €/kg oder €/100 g
Für Onlinehändler ist das besonders wichtig, da Konsument:innen Produkte direkt vergleichen. Uneinheitliche Angaben können als irreführend angesehen werden.
3. Pflicht zur Grundpreisangabe bleibt bestehen
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe wurde nicht neu eingeführt, aber erneut klargestellt.
Ein Grundpreis ist anzugeben, wenn:
- Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden
- es sich um Fertigpackungen handelt
Der Grundpreis muss:
- gut lesbar sein
- unmittelbar beim Verkaufspreis stehen
- eindeutig dem jeweiligen Produkt zugeordnet sein
Dies gilt auch für:
- Kategorieseiten
- Produktdetailseiten
- Aktions- und Angebotsseiten im Online-Shop
Bedeutung für den Onlinehandel
Auch wenn das Preisauszeichnungsgesetz ursprünglich auf den stationären Handel ausgerichtet war, wird es heute technologieneutral ausgelegt. Online-Shops gelten als digitale Verkaufsflächen mit vergleichbaren Transparenzpflichten.
Onlinehändler sollten daher sicherstellen, dass:
- Preise sofort sichtbar sind
- Grundpreise korrekt und einheitlich dargestellt werden
- keine relevanten Preisangaben erst im Warenkorb erscheinen
Risiken bei Verstößen
Fehlerhafte oder unklare Preisangaben können führen zu:
- Verwaltungsstrafen
- wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
- behördlichen Beanstandungen
- Vertrauensverlust bei Kund:innen
Gerade im Onlinehandel werden Preisangaben zunehmend kontrolliert.
Handlungsempfehlungen für Webshop-Betreiber
Um rechtssicher zu handeln, empfiehlt sich:
- Preisauszeichnung im Shop prüfen
Verkaufspreis und Grundpreis auf allen Seiten kontrollieren - Einheitliche Standards festlegen
Einheitliche Bezugsgrößen je Produktkategorie definieren - Lesbarkeit auf allen Geräten sicherstellen
Desktop- und Mobile-Ansicht berücksichtigen - Dokumentation führen
Hilfreich bei Prüfungen oder Rückfragen von Behörden
Fazit
Die Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes 2025 verschärft die Anforderungen an Transparenz und Lesbarkeit von Preisen. Auch wenn keine völlig neuen Pflichten für den Onlinehandel geschaffen wurden, steigt das Risiko bei unklarer oder uneinheitlicher Preisdarstellung deutlich.
Onlinehändler in Österreich sollten ihre Preisangaben jetzt überprüfen und anpassen – nicht nur aus rechtlichen Gründen, sondern auch zur Stärkung des Kundenvertrauens.

